Satzung
FORUM Scheibenberg / Oberscheibe e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „FORUM Scheibenberg / Oberscheibe“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen. - Der Verein hat seinen Sitz in Scheibenberg.
- Das Geschäftsjahr umfasst ein Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
- Der Verein FORUM Scheibenberg / Oberscheibe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Der Verein ist selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein kann sich jedoch wirtschaftlich betätigen oder sich an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. - Der Verein ist eine unabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für die Gestaltung einer Demokratie einsetzen.
Diese Demokratie soll förderaktiv gestaltet werden.
Das Ziel ist autonom zu arbeiten, dabei die Mitbestimmung der Kommunen und Regionen als wesentliches Element zu erhalten. Seine Mitglieder bauen auf Gewaltlosigkeit, auf Vernunft und die Kraft der Argumente. - Das Ziel und der Zweck des Vereins sind, die Würde des Menschen als verpflichtend anzusehen. Die höchsten Güter sind die soziale Gerechtigkeit und Frieden.
Die Bewahrung unserer Umwelt steht ebenso im Vordergrund.
Ein demokratischer Rechtsstaat und eine demokratisch kontrollierte Wirtschaft, in einer gerechten Wirtschaftsordnung, müssen diesem Ziel dienen. - Der Verein arbeitet auf Grundlage der Basisdemokratie. Meinungsäußerung und politische Willensbildung vollziehen sich in einem demokratischen Prozess, stets von unten nach oben.
nach §52 AO.
Im Vordergrund steht die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und
gleichermaßen die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet,
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
Der Verein FORUM Scheibenberg / Oberscheibe setzt sich als Förderer der Stadt
Scheibenberg mit seinen Ortsteilen ein.
Die Mitglieder des Vereins organisieren, fördern und unterstützen Bürgerinitiativen und gemeinnützige Vereine, die sich vor Ort und überregional um soziale, politische, kulturelle und Umweltbelange kümmern. Dabei spielen ebenfalls Traditionen und Brauchtum eine zu beachtende Rolle.
- Der Verein tritt gegen alle Kräfte, die auf Gewalt setzen, Intoleranz sowie Ausländerfeindlichkeit auf. Er setzt sich für Gleichbehandlung und Inklusion ein.
- Der Verein bekennt sich zur politischen Verantwortung.
Die Mitglieder sind bereit, politische Mandate zu übernehmen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zielstellung vom bestehenden Programm anerkennt und seinen Zweck fördern und unterstützen will. Die Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich in Form einer Beitrittserklärung zu bekunden.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Beitragszahlung wirksam.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende, gegenüber der Gruppe zu erklären.
Der Vorstand kann in der Mitgliederversammlung einen Ausschluss vorschlagen.
Dem Mitglied ist eine Möglichkeit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben. Diese Möglichkeit ist mindestens 2 Wochen vorher, unter Benennung der Gründe, mitzuteilen.
Ein Ausschluss ist möglich,- bei Verstoß gegen die bestehende Satzung, einer wiederholten Verletzung der darin bestehenden Pflichten
- wenn schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt wurden § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht sich aktiv ins Vereinsgeschehen einzubringen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten und soweit es in seinen Kräften steht, durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Außerdem besteht die Pflicht, regelmäßig zum Jahresbeginn seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Es wird keine Aufnahmegebühr gezahlt.
- Jedes Mitglied hat zum Jahresbeginn den fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat in Folge genannte Aufgaben.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern. Dies sind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und weitere Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden maximal alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, die der Vorstand im Namen des Vereins abgibt, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzende sein muss. - Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen. In Vorbereitung wird eine Tagesordnung aufgestellt.
- Der Vorstand trifft bei Bedarf zusammen.
Diese Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte möglichst eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. - Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer, sowie einem der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Die Einladung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher oder elektronischer Form und unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Dabei ist die Angabe des Beratungsgegenstandes nötig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. - Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, erteilt dem Vorstand nach Abnahme des Kassenberichtes Entlastung, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, wählt die Mitglieder des Vorstandes und bestimmt zwei Rechnungsprüfer.
- Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustande gekommen. - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die der Schriftführer und der anwesende Vorsitzende unterzeichnet.
- Beschlüsse von Mitgliederversammlungen können Beschlüsse des Vorstandes aufheben. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a) Änderung der Satzung
- b) DieAufnahmeneuerMitgliederindenVerein(§3Abs.2)
- c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- d) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 3 Abs. 4)
- e) Auflösung des Vereins
§ 9 Wahlen
1. Alle Ebenen wählen ihren Vorstand in geheimer Wahl.
Es werden alle Personen gleichberechtigt behandelt.
Das Wahlrecht (passiv und aktiv) gilt ab dem vollendetem 16. Lebensjahr.
Als Kandidaten im Rahmen der Wahlbeteiligten des FORUM Scheibenberg / Oberscheibe können ausschließlich Mitglieder aufgestellt werden. Diese müssen volljährig sein.
Die Nominierung der Kandidaten für die Kommunalparlamente, sowie für den Kreis- und Landtag erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und Vermögen
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an einen anderen steuerbegünstigten Verein, der imstande ist und sich verpflichtet, es für den in der Satzung des Vereins bestimmten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.